Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beihilfenverordnung NRW
BVO NRW§ 5 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/5#abs-1 (1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Schwere bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/5#abs-2 (2) Die Beihilfestelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege und dem Pflegegrad Stellung nimmt. Bei Versicherten in der Pflegeversicherung sind deren Feststellungen zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Befristungen nach § 33 Absatz 1 Sätze 4 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrages auf einen höheren Pflegegrad gezahlt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/5#abs-3 (3) Die beihilfefähigen Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit richten sich nach den §§ 5a bis 5g. Bemisst sich die maßgebliche Leistung der Pflegeversicherung dabei nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, gelten die dort genannten Beträge entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/5#abs-4 (4) Die Beihilfestelle beteiligt sich an den Kosten für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, entsprechenden Rahmenvereinbarungen des Bundesministeriums des Innern mit der COMPASS Private Pflegeberatung GmbH beigetreten ist.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 5 BVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 18.04.2008 – 3 K 535/05Anspruch auf weitergehende Beihilfe zu den Kosten der Heimunterbringung unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG NRW, 26.11.2009 – 1 A 1447/08Neubescheidungsanspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bei unzumutbarer Belastung durch stationäre Pflegekosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG NRW, 04.07.2002 – 6 A 3458/99Zitiert von 7
- VG Minden, 13.12.2001 – 4 L 968/01
- OVG NRW, 22.07.2005 – 6 A 2670/03Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.07.2009 – 1 A 1416/08Richterbesoldung: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der Netto-Alimentation im Kalenderjahr 2003 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2025 – 1 A 2041/22
- VG Gelsenkirchen, 16.03.2016 – 3 K 2783/14Zitiert von 1
- VG Köln, 19.05.2014 – 19 K 3694/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BVO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.